Healthcare · Tabakrecht

Werbeschranken, Kennzeichnung, klare Grenzen.

TabakerzG, TabakerzV und das weitreichende Werbeverbot nach § 19 TabakerzG: Wir bringen Tabakindustrie, E-Zigaretten- und E-Liquid-Hersteller sicher durch die Regulierung.

Bundesweit · Unverbindliches Angebot

In Kürze

  • 24hReaktion bei akutem Bedarf
  • BundesweitVertretung vor Behörden & Gerichten
  • TabakerzGTabakerzeugnisgesetz
  • UnverbindlichErstes Strategiegespräch

Im Überblick

Themen im Tabakrecht

Zehn Themenfelder, die im Tabakrecht regelmäßig zusammenkommen, von der Notifizierung bis zum Bußgeldverfahren.

Notifizierung

Pflicht vor Launch

  • Meldung vor Markteinführung
  • E-Zigaretten & Nachfüllbehälter

Werbeverbot

§ 19 Abs. 1-3 TabakerzG

  • Print, Hörfunk, Informationsgesellschaft
  • Sponsoring-Verbote

Kennzeichnung

§§ 26-27 TabakerzV

  • Beipackzettel auf Deutsch
  • Warnhinweise & Kindersicherung

Inhaltsstoffe

§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG

  • Erlaubte & verbotene Inhaltsstoffe
  • Nikotinhöchstgehalt

E-Liquid-Compliance

CLP-VO (EG) 1272/2008

  • CLP-Kennzeichnung von E-Liquids
  • Sicherheitsdatenblätter

Tabaksteuer

Neu seit Steuerreform

  • Tabaksteuer auf E-Liquids
  • Verzollung & Versandhandel

Produktabgrenzung

Neuartige Tabakerzeugnisse

  • Heat-not-Burn & neuartige Erzeugnisse
  • Einordnung neuer Produktformen

Jugendschutz

Schutz Minderjähriger

  • Zugangsbeschränkungen
  • Abgabe an Minderjährige

Werbung & Wettbewerb

UWG-Schnittstelle

  • Werbe- & Etikettenprüfung
  • Abmahnung & Wettbewerb

Verfahren & Bußgeld

Krisenmanagement

  • Ordnungswidrigkeiten & Bußgeld
  • Marktüberwachung

Von der Notifizierung bis zum Bußgeldverfahren, ein Ansprechpartner

Das Tabakrecht ist eines der strengsten Werberechte überhaupt. Wir sortieren die vier Kernthemen für Sie und begleiten Tabakindustrie, E-Zigaretten- und E-Liquid-Hersteller durch Notifizierung, Kennzeichnung und den Ernstfall, gegenüber Behörden wie vor Gericht.

Ohne Meldung kein Marktzugang.

Hersteller und Importeure von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern müssen das Inverkehrbringen rechtzeitig melden, mit Angaben zu Kennzeichnung sowie technischen und stofflichen Anforderungen nach TabakerzG und TabakerzV.

Verpackungen brauchen einen deutschsprachigen, gut lesbaren Beipackzettel mit Inhaltsstoffen, Nikotingehalt, Loskennzeichnung und Warnhinweisen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Stolperfalle E-Zigaretten ohne vorherige Meldung an die Behörde in Verkehr bringen.

Hilft Notifizierung und Kennzeichnung parallel zur Produktentwicklung vorbereiten.

Das Werbeverbot ist weiter, als viele denken.

§ 19 Abs. 1 bis 3 TabakerzG verbietet Werbung für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter in Presse, Hörfunk und Diensten der Informationsgesellschaft, dazu Sponsoring. Bereits Fanpages oder Ankündigungen einer Neueröffnung können darunterfallen.

Wir prüfen Ihre Kommunikation, Website und Social-Media-Auftritte auf Konformität, bevor daraus eine Abmahnung oder ein Bußgeldverfahren wird.

Hilft Kommunikation vorab auf das weite Werbeverbot prüfen lassen.

Stolperfalle Eine Neueröffnung in Zeitung oder Social Media ungeprüft bewerben.

Nicht gelistet heißt nicht erlaubt.

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG können auch nicht ausdrücklich gelistete Stoffe verboten sein, ein häufiger Irrtum bei neuen Rezepturen. Zusätzlich unterliegt das E-Liquid selbst der CLP-Kennzeichnung.

Hinzu kommt seit der Steuerreform die Tabaksteuer auf E-Liquids. Wir prüfen Rezeptur, Kennzeichnung und steuerliche Einordnung, bevor Sie in den Verkehr bringen.

Stolperfalle Einen Stoff verwenden, nur weil er nicht ausdrücklich gelistet ist.

Hilft Rezeptur und CLP-Kennzeichnung des E-Liquids vorab prüfen lassen.

Im Ernstfall zählt jede Stunde.

Verstöße gegen TabakerzG und TabakerzV können Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren nach sich ziehen, dazu Marktaufsicht und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Wir prüfen die Vorwürfe, verteidigen Sie in Bußgeld- und Strafverfahren und vertreten Sie gegenüber Behörden und Gerichten.

Hilft Bei einem Vorwurf sofort Frist und Rechtsgrundlage prüfen.

Stolperfalle Einen Bußgeldbescheid ohne Prüfung der Vorwürfe akzeptieren.

Ablauf

So läuft die Zusammenarbeit ab

  1. Erstgespräch & Produkteinordnung

    Wir klären Produktkategorie, Notifizierungspflicht und rechtlichen Rahmen.

  2. Notifizierung & Kennzeichnung

    Wir begleiten die Meldung vor Markteinführung und die Kennzeichnung.

  3. Werbung & Kommunikation

    Wir prüfen Werbung und Kommunikation auf Konformität mit § 19 TabakerzG.

  4. Laufende Betreuung

    Wir bleiben an Ihrer Seite, bei Marktaufsicht, Abmahnungen und Bußgeldverfahren.

Selbst-Check

Betrifft mich das Tabakrecht?

Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft, wir sagen Ihnen, wo genauer hinzuschauen lohnt.

Ich stelle Tabakerzeugnisse oder E-Zigaretten her oder importiere sie
Ich bewerbe meine Produkte oder mein Geschäft
Ich stelle E-Liquids her oder ändere Rezepturen
Ich habe einen Bußgeldbescheid oder eine Abmahnung erhalten

Stell oben ein, was auf dich zutrifft.

Unsicher? Sprechen wir drüber.

Häufige Fragen zum Tabakrecht

Tabakrecht: Was Sie wissen sollten

Ja. Hersteller und Importeure müssen das Inverkehrbringen von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern rechtzeitig vorher melden. Wir begleiten die Notifizierung nach TabakerzG und TabakerzV.

Notifizierung
Pflicht
vor dem Inverkehrbringen

Sehr weit. § 19 Abs. 1-3 TabakerzG verbietet Werbung in Presse, Hörfunk und Diensten der Informationsgesellschaft, dazu Sponsoring. Selbst Ankündigungen einer Neueröffnung können darunterfallen.

Werbeverbot
§ 19 TabakerzG
Presse, Hörfunk, Online, Sponsoring

Nein. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG können auch nicht ausdrücklich gelistete Stoffe verboten sein. Wir prüfen Ihre Rezeptur vorab.

Verpackungen brauchen einen deutschsprachigen Beipackzettel mit Inhaltsstoffen, Nikotingehalt, Loskennzeichnung und Warnhinweisen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Zunächst zählt die Frist. Wir prüfen die Vorwürfe und verteidigen Sie in Bußgeld- und Strafverfahren, gegenüber Behörden und Gerichten.

Ihre Frage ist nicht dabei?

Schildern Sie uns Ihren Fall, wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.

Zeit ist Geld, in diesem Sinne

Warten ist keine Strategie.

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