Notifizierung
Pflicht vor Launch
- Meldung vor Markteinführung
- E-Zigaretten & Nachfüllbehälter
Healthcare · Tabakrecht
TabakerzG, TabakerzV und das weitreichende Werbeverbot nach § 19 TabakerzG: Wir bringen Tabakindustrie, E-Zigaretten- und E-Liquid-Hersteller sicher durch die Regulierung.
Bundesweit · Unverbindliches Angebot
In Kürze
Im Überblick
Zehn Themenfelder, die im Tabakrecht regelmäßig zusammenkommen, von der Notifizierung bis zum Bußgeldverfahren.
Pflicht vor Launch
§ 19 Abs. 1-3 TabakerzG
§§ 26-27 TabakerzV
§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG
CLP-VO (EG) 1272/2008
Neu seit Steuerreform
Neuartige Tabakerzeugnisse
Schutz Minderjähriger
UWG-Schnittstelle
Krisenmanagement
Das Tabakrecht ist eines der strengsten Werberechte überhaupt. Wir sortieren die vier Kernthemen für Sie und begleiten Tabakindustrie, E-Zigaretten- und E-Liquid-Hersteller durch Notifizierung, Kennzeichnung und den Ernstfall, gegenüber Behörden wie vor Gericht.
Ohne Meldung kein Marktzugang.
Hersteller und Importeure von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern müssen das Inverkehrbringen rechtzeitig melden, mit Angaben zu Kennzeichnung sowie technischen und stofflichen Anforderungen nach TabakerzG und TabakerzV.
Verpackungen brauchen einen deutschsprachigen, gut lesbaren Beipackzettel mit Inhaltsstoffen, Nikotingehalt, Loskennzeichnung und Warnhinweisen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Stolperfalle E-Zigaretten ohne vorherige Meldung an die Behörde in Verkehr bringen.
Hilft Notifizierung und Kennzeichnung parallel zur Produktentwicklung vorbereiten.
Das Werbeverbot ist weiter, als viele denken.
§ 19 Abs. 1 bis 3 TabakerzG verbietet Werbung für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter in Presse, Hörfunk und Diensten der Informationsgesellschaft, dazu Sponsoring. Bereits Fanpages oder Ankündigungen einer Neueröffnung können darunterfallen.
Wir prüfen Ihre Kommunikation, Website und Social-Media-Auftritte auf Konformität, bevor daraus eine Abmahnung oder ein Bußgeldverfahren wird.
Hilft Kommunikation vorab auf das weite Werbeverbot prüfen lassen.
Stolperfalle Eine Neueröffnung in Zeitung oder Social Media ungeprüft bewerben.
Nicht gelistet heißt nicht erlaubt.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG können auch nicht ausdrücklich gelistete Stoffe verboten sein, ein häufiger Irrtum bei neuen Rezepturen. Zusätzlich unterliegt das E-Liquid selbst der CLP-Kennzeichnung.
Hinzu kommt seit der Steuerreform die Tabaksteuer auf E-Liquids. Wir prüfen Rezeptur, Kennzeichnung und steuerliche Einordnung, bevor Sie in den Verkehr bringen.
Stolperfalle Einen Stoff verwenden, nur weil er nicht ausdrücklich gelistet ist.
Hilft Rezeptur und CLP-Kennzeichnung des E-Liquids vorab prüfen lassen.
Im Ernstfall zählt jede Stunde.
Verstöße gegen TabakerzG und TabakerzV können Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren nach sich ziehen, dazu Marktaufsicht und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Wir prüfen die Vorwürfe, verteidigen Sie in Bußgeld- und Strafverfahren und vertreten Sie gegenüber Behörden und Gerichten.
Hilft Bei einem Vorwurf sofort Frist und Rechtsgrundlage prüfen.
Stolperfalle Einen Bußgeldbescheid ohne Prüfung der Vorwürfe akzeptieren.
Ablauf
Wir klären Produktkategorie, Notifizierungspflicht und rechtlichen Rahmen.
Wir begleiten die Meldung vor Markteinführung und die Kennzeichnung.
Wir prüfen Werbung und Kommunikation auf Konformität mit § 19 TabakerzG.
Wir bleiben an Ihrer Seite, bei Marktaufsicht, Abmahnungen und Bußgeldverfahren.
Selbst-Check
Betrifft mich das Tabakrecht?
Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft, wir sagen Ihnen, wo genauer hinzuschauen lohnt.
Stell oben ein, was auf dich zutrifft.
Häufige Fragen zum Tabakrecht
Ja. Hersteller und Importeure müssen das Inverkehrbringen von E-Zigaretten und Nachfüllbehältern rechtzeitig vorher melden. Wir begleiten die Notifizierung nach TabakerzG und TabakerzV.
Sehr weit. § 19 Abs. 1-3 TabakerzG verbietet Werbung in Presse, Hörfunk und Diensten der Informationsgesellschaft, dazu Sponsoring. Selbst Ankündigungen einer Neueröffnung können darunterfallen.
Nein. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG können auch nicht ausdrücklich gelistete Stoffe verboten sein. Wir prüfen Ihre Rezeptur vorab.
Verpackungen brauchen einen deutschsprachigen Beipackzettel mit Inhaltsstoffen, Nikotingehalt, Loskennzeichnung und Warnhinweisen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.
Zunächst zählt die Frist. Wir prüfen die Vorwürfe und verteidigen Sie in Bußgeld- und Strafverfahren, gegenüber Behörden und Gerichten.
Schildern Sie uns Ihren Fall, wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.
Zeit ist Geld, in diesem Sinne
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