Verantwortliche Person
Zentrale Rolle
- Rolle & Pflichten festlegen
- Haftung nach VO 1223/2009
Healthcare · Kosmetikrecht
EU-Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009, CPNP-Notifizierung, Verantwortliche Person und Claims: Wir bringen Hersteller, Marken und Händler kosmetischer Mittel rechtssicher in den Markt.
Bundesweit · Unverbindliches Angebot
In Kürze
Im Überblick
Zehn Themenfelder, die im Kosmetikrecht regelmäßig zusammenkommen, von der Notifizierung bis zum Rückruf.
Zentrale Rolle
Cosmetic Products Notification Portal
Sicherheitsbewertung
Kennzeichnung
Werbung mit Wirkung
CMR, Allergene, Nano
GMP nach ISO 22716
Import & E-Commerce
Klassifikation entscheidet
Krisenmanagement
Die Kosmetikbranche ist hochreguliert und international. Wir sortieren die vier Kernthemen für Sie und begleiten Hersteller, Marken, Start-ups und Händler durch den gesamten Lebenszyklus eines kosmetischen Mittels, gegenüber Behörden wie vor Gericht.
Ohne Notifizierung kein Marktzugang.
Die EU-Kosmetikverordnung (EG) 1223/2009 verlangt für jedes Produkt eine Verantwortliche Person mit Sitz in der EU. Sie haftet dafür, dass das Produkt alle Anforderungen erfüllt, bevor es auf den Markt kommt.
Vor dem ersten Inverkehrbringen muss jedes kosmetische Mittel im Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) notifiziert werden. Wir klären, wer die Verantwortliche Person ist, und übernehmen oder begleiten die Notifizierung.
Stolperfalle Ein Produkt in Verkehr bringen, ohne die Verantwortliche Person klar zu benennen.
Hilft Rolle der Verantwortlichen Person und CPNP-Notifizierung vor dem Launch klären.
Der Sicherheitsbericht ist Pflicht, kein Extra.
Für jedes Produkt ist ein Produktsicherheitsbericht mit toxikologischer Bewertung zu erstellen. Verbotene Stoffe (Anhang II), eingeschränkt zulässige Stoffe (Anhang III), CMR-Stoffe, Allergene und Nanomaterialien unterliegen strengen Vorgaben.
Die Kennzeichnung, von der INCI-Liste über Pflichtangaben bis zu Warnhinweisen und Chargencode, muss lückenlos stimmen. Wir prüfen Rezeptur und Etikett, bevor Fehler zu Beanstandungen führen.
Hilft Sicherheitsbericht und INCI-Kennzeichnung vor dem Druck abstimmen.
Stolperfalle Verbotene oder eingeschränkte Stoffe (Anhang II/III) übersehen.
Jede Werbeaussage muss belegbar sein.
Werbeaussagen (Claims) müssen belegbar und wissenschaftlich haltbar sein, geregelt durch die Claims-Verordnung (EU) 655/2013. Nicht belegbare oder überzogene Aussagen führen schnell zu Abmahnungen durch Wettbewerber.
Besonders heikel ist die Abgrenzung zum Arzneimittel: Sobald ein Produkt mit einer pharmakologischen Wirkung wirbt, kann es aus dem Kosmetikrecht herausfallen. Wir prüfen Ihre Claims und die richtige Produktkategorie.
Stolperfalle Mit Wirkversprechen werben, die das Produkt zum Arzneimittel machen.
Hilft Claims vorab auf Belegbarkeit und rechtliche Zulässigkeit prüfen.
Im Ernstfall zählt jede Stunde.
Kommt es zu Beanstandungen der Marktaufsicht oder zu einem Rückruf, begleiten wir Sie bei Kommunikation und rechtlicher Verteidigung, gestützt auf Kosmetik-VO, LFGB und Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).
Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen prüfen wir die Vorwürfe und vertreten Sie, außergerichtlich wie vor Gericht, mit dem Ziel, Marktzugang und Reputation zu schützen.
Hilft Bei einer Beanstandung sofort Frist und Handlungsoptionen prüfen.
Stolperfalle Auf eine Abmahnung ohne rechtliche Prüfung reagieren.
Ablauf
Wir klären Produktkategorie, Verantwortliche Person und den Weg in den Markt.
Wir begleiten Sicherheitsbericht, Kennzeichnung und die CPNP-Notifizierung.
Wir prüfen Claims und Werbung auf Belegbarkeit und Zulässigkeit.
Wir bleiben an Ihrer Seite, bei Marktaufsicht, Beanstandungen und Rückrufen.
Selbst-Check
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Häufige Fragen zum Kosmetikrecht
Ja. Jedes kosmetische Mittel muss vor dem ersten Inverkehrbringen elektronisch im Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) der EU-Kommission notifiziert werden. Das ist Aufgabe der Verantwortlichen Person.
Die Verantwortliche Person hat ihren Sitz in der EU und haftet dafür, dass das Produkt alle Vorgaben der VO 1223/2009 erfüllt. Das kann der Hersteller, Importeur oder eine benannte Person sein.
Nur zugelassene und sichere Stoffe sind erlaubt. Verbotene Stoffe stehen in Anhang II, eingeschränkt zulässige in Anhang III, dazu gelten strenge Vorgaben für CMR-Stoffe, Allergene und Nanomaterialien.
Nur belegbare und wissenschaftlich haltbare Aussagen. Überzogene oder unbelegte Claims führen schnell zu Abmahnungen. Wir prüfen Ihre Werbung vorab.
Zunächst zählt die Frist. Wir prüfen die Vorwürfe, verteidigen Ihr Produkt und begleiten Sie durch Marktaufsicht oder Abmahnverfahren, außergerichtlich wie vor Gericht.
Schildern Sie uns Ihren Fall, wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.
Zeit ist Geld, in diesem Sinne
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